Satzung

Satzung in der Fassung vom 14.04.2023
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.06.1998 errichtet und wurde am 16.01.2001, 12.01.2009, 24.11.2013, 22.07.2015, 20.05.2022 sowie am 14.04.2023 geändert und verabschiedet.


Präambel
Der Verein „Pool Billard Freunde Schleifmühle“ ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, den Billardsport zu fördern und einen geordneten Spielbetrieb unter dem Dachverband des Billard Verband Saar (BVS) zu gewährleisten

§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 28. Juni 1998 in Saarbrücken gegründet. Er hat seinen Sitz in 66115 Saarbrücken, Rappoltsweilerstraße 9. Der Verein führt den Namen „Pool Billard Freunde Schleifmühle“. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er verfolgt sportliche Ziele und ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und richtet sich nicht auf eigenwirtschaftlichen Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; § 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist eine freiwillige. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich, minderjährige Personen müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinerlei Kosten für diese Person verbunden. Sonderrechte sind mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden, es kann aber eine beratende Funktion ohne Stimmrecht bei Vorstandssitzungen eingenommen werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder übertragbar noch vererbbar.


§ 4 Anerkennung der Satzung
Das Mitglied bestätigt beim Eintritt mit seiner Unterschrift, dass es die Satzung kennt und die darin aufgeführten Statuten anerkennt.


§ 5 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen. Die Kündigung bedarf der Textform. Beim Austritt eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Damit gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden; der Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Kaution bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Ausschluss
Mitglieder können durch einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden bei
a. Missachtung der Vereinssatzung,
b. Weigerung der Ausführung von allgemeinen Weisungen des Vorstandes einschließlich der Hausordnung,
c. Verzug mit Beitragszahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen,
d. unsportlichem und unfairem Verhalten innerhalb und außerhalt des Vereins und
des Dachverbandes,
e. Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Dachverbandes in der Öffentlichkeit oder
f. Schädigung des Ansehens eines Vorstandsmitgliedes durch ungerechtfertigtes
Handeln oder Äußerungen, die zum Ziel haben, die Autorität des Vorstandes zu untergraben.


Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlusses das Recht auf Widerspruch zu. Dieser Widerspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand erfolgen. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende Vorstandssitzung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt (§ 5),
b. mit dem Tod des Mitgliedes oder
c. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6).


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Monatsbeitrag ist spätestens zum 20. eines jeden Monats für den jeweils laufenden Monat fällig; bei Ausbleiben einer rechtzeitigen Zahlung gerät das Mitglied in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht.


§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand (§ 10) und
b. die Mitgliederversammlung (§ 14).


§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden und
c. dem Schatzmeister.


Die Mitgliederversammlung kann als weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder zusätzlich einen Sportwart sowie einen Schriftführer wählen. Soweit diese Ämter unbesetzt sind, kann der Vorstand mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschließen, einem Vereinsmitglied mit dessen Zustimmung eines dieser Ämter zu übertragen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vorstandsmitglieder entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung tätig werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende sowie über die Höhe einer pauschalierten Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.


§ 11 Vertretung des Vereins; Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 1. Vorsitzende dem 2. Vorsitzenden gegenüber weisungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.


(2) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b. Einberufung einer Mitgliederversammlung,
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Durchführung und Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
e. Vorbereitung des geordneten Spielbetriebs, in Zusammenarbeit mit dem BVS.


§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Im Protokoll müssen Ort, Datum, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten sein. Das Protokoll ist zu Beginn der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.


§ 13 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein stimmberechtigtes Ersatzmitglied wählen.


§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Festsetzung der Höhe der Beiträge,
e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins,
g. Beschlussfassung über Beschwerden gegen gefasste Beschlüsse des Vorstandes,
h. Beschlussfassung über die Mannschaftsaufstellungen für den Spielbetrieb.


(2) Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr einen Kassenprüfer aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Dieser überprüft vor der nächsten Mitgliederversammlung den vom Vorstand vorgelegten Kassenprüfbericht und erstattet der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Die Wahl desselben Vereinsmitglieds als Kassenprüfer für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ist unzulässig.


§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, nach Absprache des saisonalen Spielbetriebs des BVS, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitglieder werden schriftlich oder in Textform vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.


(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung zum Zwecke des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; eine schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden; dies gilt nur bei Verhinderung durch Arbeit, Krankheit (attestiert), Urlaub.


(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen enthalten zu
a. dem Ort der Versammlung,
b. der Person des Versammlungsleiters,
c. der Zahl der erschienenen Mitglieder,
d. der Tagesordnung,
e. den einzelnen Abstimmungsergebnissen und die Art der Abstimmung,
f. dem genauen Wortlaut von Satzungsänderungen.


§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 14–17 entsprechend.


§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Billard Verband Saar (BVS), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt wer-
den.

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